Bamf darf Handydaten nur im Ausnahmefall auswerten

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Bamf darf Handydaten nur im Ausnahmefall auswerten

16.02.2023 - 15:38 Uhr

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über dts Nachrichtenagentur

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) darf nur im Ausnahmefall die Smartphones von Menschen, die ohne Ausweis einen Asylantrag stellen, auswerten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstag entschieden. Sonstige vorliegende Erkenntnisse und Dokumente, wie beispielsweise Heiratsurkunden, müssten zuvor "hinreichend" berücksichtigt werden.

In dem Verfahren ging es um eine Klägerin, die ihren Angaben zufolge eine afghanische Staatsangehörige ist und 2019 einen Asylantrag gestellt hatte, ohne einen gültigen Pass oder Passersatz vorzulegen. Zum Identitätsnachweis hatte sie unter anderem eine von afghanischen Behörden ausgestellte sogenannte "Tazkira" (ein Ausweisdokument ohne biometrische Daten) und eine Heiratsurkunde eingereicht. Das Bamf hatte die Klägerin anschließend aufgefordert, ihr Mobiltelefon herauszugeben sowie dessen Zugangsdaten mitzuteilen.

Dem kam die Klägerin nach. Nach kurzfristiger Auslesung und Datenspeicherung erhielt sie das Mobiltelefon zurück. Auf ihre Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Anordnung gegenüber der Klägerin, die Zugangsdaten für ihr Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen, rechtswidrig gewesen sei.

Das Bamf sei nicht berechtigt gewesen sei, die Daten der Klägerin von ihrem Mobiltelefon auszulesen, mittels Software auszuwerten, den aus der Auswertung generierten Ergebnisreport für das Asylverfahren freizugeben und der Entscheidung über den Asylantrag zugrunde zu legen. Die sonst vorliegenden Erkenntnisse und Dokumente hätten gegenüber der Datenauswertung ein milderes Mittel zur Identitätsfeststellung dargestellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt und die dagegen gerichtete Revision des Bundesamtes zurückgewiesen. <P>Die Auswertung digitaler Datenträger zur Ermittlung von Identität und Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist demnach erst zulässig, wenn der die Identitätsfeststellung nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann.

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