Union will Einwanderungsgesetz nachschärfen

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Union will Einwanderungsgesetz nachschärfen

22.10.2018 - 13:23 Uhr

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über dts Nachrichtenagentur

Die Union will die Vergabe von Aufenthaltstiteln an abgelehnte Asylbewerber ohne Arbeitsplatz und Sprachkenntnisse einschränken. "Heute sollen die Ausländerbehörden abgelehnten Asylbewerbern schon nach 18 Monaten im Duldungsstatus eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wenn sie das Ausreisehindernis nicht selbst verschuldet haben", sagte Mathias Middelberg, innenpolitischer Sprecher der Unionsfraktion, der "Welt" (Dienstagsausgabe). "Der Geduldete muss dafür weder zwingend arbeiten noch über Sprachkenntnisse verfügen. Mit dem neuen Fachkräfte-Zuwanderungsgesetz wollen wir diesen zehntausendfach genutzten Tatbestand beseitigen."

Dem müsse aber noch die SPD zustimmen. Konkret geht es der CDU/CSU-Bundestagsfraktion um eine Änderung im Aufenthaltsgesetz. Dort steht in Paragraf 25: "Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist", und "wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist". Ein Verschulden des Ausländers liegt etwa bei nachgewiesener Täuschung über Identität und Herkunft vor. Weil in Deutschland keine zentrale Stelle über die Legalisierung von Ausreisepflichtigen entscheidet, sondern die lokalen Ausländerbehörden, wird der Paragraf höchst unterschiedlich umgesetzt: Während zur Jahresmitte nach Angaben des Bundesinnenministeriums in Bayern nur 2.585 Personen mit einer solchen Aufenthaltserlaubnis lebten, waren es im wesentlich bevölkerungsärmeren Berlin mehr als doppelt so viele, nämlich 5.641 Personen. Auch die Stadtstaaten Bremen (2.743) und Hamburg (3.357) sowie Nordrhein-Westfalen (18.535) gehen sehr freigiebig mit dieser Möglichkeit um, den Verbleib von Ausreisepflichtigen zu legalisieren - ihnen also einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland zu erlauben und sie nicht mehr nur zu dulden. Insgesamt lebten zur Jahresmitte 52.311 Ausländer mit einem solchen Aufenthaltstitel im Land. Darin sind übrigens nicht jene ehemals Ausreisepflichtigen enthalten, die vor Jahren einen solchen Titel erhielten, aber inzwischen schon eine Niederlassungserlaubnis haben oder eingebürgert wurden.

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