Sozialhilfeempfänger können Inflationsausgleich nicht einklagen

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Sozialhilfeempfänger können Inflationsausgleich nicht einklagen

01.09.2022 - 09:09 Uhr

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über dts Nachrichtenagentur

Sozialhilfeempfänger können trotz der deutlich gestiegenen Preise keinen Inflationsausgleich einklagen. Für eine entsprechende gerichtliche Anordnung bestehe "keine rechtliche Grundlage", heißt es in einem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG), der am Donnerstag veröffentlicht wurde. Zugrunde lag das Eilverfahren eines Göttinger Sozialhilfeempfängers, der neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht.

Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449 Euro - bei Gericht stellte der Mann einen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620 Euro. Zur Begründung berief er sich auf die exorbitant gestiegene Inflationsrate, vor allem für Nahrungsmittel sei der Betrag "evident unzureichend" und untergrabe die Menschenwürde. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen hatte er als nicht ausreichend kritisiert.

Der Eilantrag wurde allerdings abgelehnt. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden, hieß es zur Begründung. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten.

Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen. Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche, um das Existenzminimum zu sichern - zu berücksichtigen sei aber, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten. <P>Zudem seien weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt (Beschluss vom 24. August 2022 - L 8 SO 56/22 B ER).

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