Längerer Insolvenzschutz für flutgeschädigte Unternehmen geplant

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Längerer Insolvenzschutz für flutgeschädigte Unternehmen geplant

17.08.2021 - 08:24 Uhr

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über dts Nachrichtenagentur

Für die vom Juli-Hochwasser geschädigten Betriebe wird die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wohl bis Ende Januar 2022 ausgesetzt - und damit länger als bislang vorgesehen. "Die schreckliche Hochwasserkatastrophe hat viele Firmen unverschuldet in Existenznöte gebracht", sagte der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion, Johannes Fechner, dem "Handelsblatt". Diesen Firmen müsse eine bessere Zukunftsperspektive geboten werden als den Gang zum Insolvenzgericht.

"Wir haben uns in der Koalition deshalb darauf geeinigt, schon nächste Woche in der Sondersitzung des Bundestages die Insolvenzantragspflicht für hochwassergeschädigte Betriebe bis 31. Januar 2022 auszusetzen", so Fechner. Es gehe darum, für die Mitarbeiter dieser Firmen und ihre Familien Sicherheit zu schaffen. "Die Hochwasserregionen müssen schnell wieder auf die Beine kommen", forderte Fechner. "Wer sein Hab und Gut verloren hat, soll nicht auch noch Sorge um den Betrieb und den Arbeitsplatz haben." Der Bundestag muss dem Gesetz zustimmen. Die ursprüngliche Beschlussfassung des Bundeskabinetts hatte nur eine Aussetzung bis Ende Oktober 2021 vorgesehen. Die Überschwemmungen vom Juli im Westen Deutschlands gelten als Jahrhundertflut. Mindestens 180 Menschen verloren ihr Leben. Für die Bewältigung der Schäden haben sich Bund und Länder bereits auf einen Fluthilfefonds im Volumen von 30 Milliarden Euro geeinigt. Die Formulierungshilfe der Bundesregierung für die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD sieht nun außerdem vor, dass das Justizministerium ermächtigt werden soll, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis höchstens 30. April 2022 zu verlängern, "wenn dies aufgrund fortbestehender Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Umstände geboten erscheint". Ursprünglich sollte eine solche Verlängerung per Rechtsverordnung nur bis höchstens 31. März 2022 möglich sein.

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