Wenn Techno-Partys irgendwann wieder legal stattfinden, können sich die Veranstalter berechtigte Hoffnung darauf machen, nur den ermäßigten Umsatzsteuersatz abführen zu müssen. Eintrittserlöse für "Techno- und House-Konzerte" seien als Erlöse aus "Konzerten vergleichbare(n) Darbietungen ausübender Künstler" steuersatzermäßigt, wenn die Musikaufführungen aus der Sicht eines "Durchschnittsbesuchers" den eigentlichen Zweck der Veranstaltung darstelle, entschied der Bundesfinanzhof (BFH). Das Urteil fiel bereits am 10. Juni und wurde erst jetzt bekannt (V R 16/17).
Im konkreten Fall waren die "Konzerte" mit regional tätigen und international renommierten DJs zwischen 1 und 4 Uhr nachts in einem stillgelegten Gebäudeareal durchgeführt worden. Im Rahmen der Veranstaltungen wurden auch Getränke verkauft, wodurch "erheblich" mehr Erlös erzielt wurde als durch den Verkauf von Eintrittskarten, wie die Richter feststellten. Das Finanzgericht (FG) betätigte sich noch als Spaßbremse und lehnte die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für die Umsätze aus den Eintrittskarten ab, da nicht die Musikaufführungen im Vordergrund der Veranstaltung stünden, "sondern der Party- oder Tanzcharakter überwiege", wie es hieß. Das sahen die höchsten deutschen Finanzrichter nun anders. Weder die Regelmäßigkeit einer Veranstaltung noch das Wertverhältnis der Umsätze von Eintrittskarten und Getränken spiele eine ausschlaggebende Rolle. Entscheidend sei nur, ob "die Auftritte der DJs den eigentlichen Zweck der Veranstaltung bilden und ihr somit das Gepräge geben".